Finanzen
In dieser Rubrik erhalten Sie einen Überblick über das Themenfeld „Finanzen“ bei der Gemeinde Kirchhundem.
Haushaltssatzung / Haushaltsplan
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) beschließt der Rat der Gemeinde Kirchhundem die Haushaltssatzung mit dessen Anlagen.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan als Anlage beinhaltet sämtliche Zahlungsverpflichtungen, Ausgabeplanungen und Einnahmeerwartungen eines Haushaltsjahres. Die in § 7 der Satzung festgelegten Steuersätze für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer haben direkte Auswirkungen auf die Einwohner und Abgabepflichtigen. Die übrigen Festlegungen binden nur die Verwaltung und führen nicht zu Rechtsansprüchen der Einwohner und Abgabepflichtigen.
Die Haushaltssatzung mit Anlagen wird gem. den rechtlichen Vorgaben (§ 80 GO NRW) öffentlich ausgelegt. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von min. 14 Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabenpflichtige gegen den Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen entscheidet abschließend der Rat.
Die öffentliche Auslegung wird rechtzeitig in den einschlägigen Medien bekannt gemacht. Eingesehen werden kann die Haushaltssatzung mit Anlagen in dem definierten Zeitraum während der Dienststunden von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, an Donnerstagen bis 17.30 Uhr und an Freitagen bis 12.15 Uhr im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Kirchhundem in Kirchhundem, Hundemstraße 35.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 223 v.H. |
| 1.2 |
für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im |
627 v.H. |
| 1.3 | für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke — Grundsteuer B 2) auf |
1.254 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 440 v.H. |
Die Steuersätze ergeben sich aus der vom Rat der Gemeinde Kirchhundem am 12.12.2024 beschlossenen Hebesatzsatzung.
SEPA-Lastschriftverfahren
Mit der Erteilung eines Lastschriftmandats können wir Ihre fälligen Beträge (z.B. die Gebühren der offenen Ganztagsschule, Grundbesitzabgaben, Hundesteuer, Wasser- und Abwassergebühren) rechtzeitig und über den richtigen Betrag abbuchen. Die Anpassung von Daueraufträgen entfällt für Sie. Außerdem vermeiden Sie dadurch unnötige Mahnungen.
Bitte beachten Sie, dass ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat immer nur für ein Kassenzeichen gilt. Wünschen Sie den Lastschrifteinzug für ein neues Kassenzeichen, so müssen Sie hierfür auch ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
Auf diesem Lastschriftmandat ist zwingend die eigenhändige Unterschrift des Schuldners erforderlich.
Jahresabschluss
Die Gemeinde Kirchhundem hat nach § 95 der Gemeindeordnung NRW zum Schluss jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.
Er beinhaltet alle Erträge, Aufwendungen, Investitionen und sämtliche Zahlungsströme des jeweiligen Haushaltsjahres. Der Jahresabschluss besteht insbesondere aus der Ergebnisrechnung mit dem Ausweis eines etwaigen Jahresüberschusses (Gewinn) oder Jahresfehlbetrag (Verlust), der Finanzrechnung und der Schlussbilanz, in der das Vermögen und die Schulden der Gemeinde Kirchhundem gegenübergestellt werden.