Soziales

Wohngeld

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und wird als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.

Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung ab.

Das Wohngeld ist von einem Antrag abhängig, den Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Kirchhundem stellen können. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare sowie andere eventuell notwendige Unterlagen und Vordrucke.

Grundsätzlich wird Wohngeld immer rückwirkend zum Ersten eines Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.

Empfänger/Empfängerinnen der folgenden Transferleistungen sind grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen:

  • Leistungen Bürgergeld und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Übergangsgeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VI
  • Verletztengeld in Höhe des ALG II nach dem SGB VII
  • Zuschüsse für Auszubildende zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II
  • von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einen gleichartigen Einrichtung, die dem Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem SGB VII in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen; wenn bei der Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Rentenangelegenheiten

Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist aufgrund der sich ständig wandelnden sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zahlreichen Änderungen unterworfen. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich möglichst frühzeitig mit seinem Rentenversicherungskonto auseinanderzusetzen.

Die Rentenversicherungsstelle steht allen Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde Kirchhundem zur Verfügung.

Die Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung sind gebührenfrei.

Bei der Versicherungsabteilung der Gemeinde Kirchhundem können Sie -nach vorheriger Terminvereinbarung- folgende Anträge stellen:

  • Antrag auf Klärung Ihres Rentenversicherungskontos (Klärung sämtlicher rentenrechtlich relevanter Zeiten wie z. B. Zeiten der Schul-und Berufsausbildung, Studium etc.) bzw. Erteilung einer Rentenauskunft
  • Anforderung von Versicherungsverläufen sowie Renten- und Wartezeitauskünften
  • Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung/Kinderberücksichtigungszeiten
  • Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation
  • Antrag auf freiwillige Beitragsentrichtung
  • Antrag auf Beitragserstattung
  • Antrag auf Rente (z. B. Erwerbsminderungsrente, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherung, Antrag auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Regelaltersrente, Witwen- bzw. Witwerrente, Halb- und Vollwaisenrente, Erziehungsrente. usw.)
Sonstige Leistungen
  • Wir helfen Ihnen bei der Antragsstellung, klären dabei auftretende Probleme, nehmen Ihren Antrag entgegen und leiten ihn unverzüglich an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.
  • Wir geben Ihnen Hinweise zur Beschaffung und Zusammenstellung einzureichender Unterlagen und bestätigen Kopien und Unterschriften für Rentenzwecke.
  • Wir helfen Ihnen, wenn Sie in Scheidung leben und im Rahmen des Versorgungsausgleiches eine Kontenklärung veranlassen müssen.


Eine sog. „Rentenberatung vor Ort“, z. B wie hoch ist meine Rentenzahlung, wenn ich mein Rentenalter erreicht habe, darf von unserer Seite aus nicht erfolgen. Dieses liegt einzig und allein im Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung.

Hierzu sind die Auskunfts-und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zuständig; z.B. in


Für einen Gesprächstermin in der Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.