Allgemeines
Nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes wird zur wirtschafltichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens auf Antrag Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.
Berechtigte und ihnen gleichgestellte Personen für den Mietzuschuss
Wohngeldberechtigte Person ist für den
Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selber nutzt.
Ihr gleichgestellt sind:
- die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungverhätlnis (zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht hat,
- die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt,
- die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen ist.
Keinen Anspruch auf Mietzuschuss haben alleinstehende Wehrpflichtige und Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst ableisten. Sie erhalten Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.
Berechtigte und ihnen gleichgestellte Personen für den Lastenzuschuss
Wohngeldberechtigte Person für den Lastenzuschuss ist jede natürliche Person, die Eigentum an selbstgenutztem Wohnraum hat.
Ihr gleichgestellt sind:
- die erbbauberechtigte Person,
- die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat,
- die Person, die Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, ein Wohnungrecht oder des Nießbrauchs hat.
Notwendige Unterlagen
Bei Mietzuschuss:
- Wohngeldantrag
- Mietbescheinigung
- Verdienstbescheinigung oder die letzten sechs Abrechnungen beziehungsweise Nachweise über Erwerbseinkommen
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bezüglich Zusatzeinkünfte (z. B. aus Kapitalvermögen, wie z. B. Zinsen aus Spareinlagen, Bausparverträge etc.)
- Bescheid über die Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I)
- Bescheid über den Bezug von Krankengeld
- Erklärung und Nachweis über erhaltene bzw. zu zahlende Unterhaltsbeiträge
Bei Lastenzuschuss:
- Wohngeldantrag
- Fremdmittelbescheinigung
- Verdienstbescheinigung/ Nachweise über Erwerbseinkommen der letzten zwölf Monate
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bezüglich Zusatzeinkünfte (z. B. aus Kapitalvermögen, wie z. B. Zinsen aus Spareinlagen, Bausparverträge etc.)
- Bescheid über die Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I)
- Bescheid über den Bezug von Krankengeld
- Erklärung und Nachweis über erhaltene bzw. zu zahlende Unterhaltsbeiträge
Schwerbehinderungen, Unterhaltszahlungen oder ähnliches sind durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie bei den unten genannten Sachbearbeitern.
Bewilligungsdauer
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, wobei der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in der der Antrag gestellt worden ist.
Grundlage für die Berechnung des Wohngelds
Grundlage für die Berechnung des Wohngelds ist der Wohnort, über den die maximal zu berücksichtigende Miete / Belastung (Miethöchstbetrag) festgesetzt ist und die Anzahl der wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder, sowie das zu berücksichtigende Einkommen.
Ausnahmen
Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungförderungsgesetz oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zu, besteht kein Wohngeldanspruch.
Transferleistungsempfänger -Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter usw. - bei denen bei der Berechnung der Leistung die Unterkunftskosten berücksichtigt werden, haben ebenfalls keinen Wohngeldanspruch.