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Titelfoto Folgeseite Landschaft von Lichtenhard

Antragsberechtigt für Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sind alle natürlichen und juristischen Personen zur Verfolgung folgender Zwecke:

Für den Nachweis persönlicher Zuverlässigkeit zur Beantragung von erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Gaststätten, Makler, Bewachungsgewerbe u.a.).
Juristische Personen bedürfen dieses Nachweises z. B. für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, die Umschreibung im Handelsregister, bei einem Wechsel in der Geschäftsführung pp.

Falls Sie die Meldebehörde nicht persönlich aufsuchen können, ist auch die Übersendung des Antrages auf dem Postweg möglich. Allerdings müssen Sie den Antrag persönlich unterschreiben und eine Kopie Ihres Ausweises bzw. Passes sowie einen Verrechnungsscheck über die Verwaltungsgebühren in Höhe von 13 € beifügen.

In beiden Fällen der Antragstellung ist anzugeben, ob der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für private Zwecke (Belegart 1) benötigt wird oder einer Behörde unmittelbar übersandt werden soll (Belegart 9). Ist letzteres der Fall, so ist die genaue Anschrift, das Geschäftszeichen und der Verwendungszweck anzugeben.

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