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Titelfoto Folgeseite Landschaft von Lichtenhard

Bauen und Wohnen

Aufgabe der Bauplanungs- und Bauordnungsabteilung ist es Grundlagen für die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde Kirchhundem zu erarbeiten und deren Beachtung zu gewährleisten.

Bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sind die Bestimmungen des Planungsrechts und des Baurechts einzuhalten. Im Gegensatz zum Baurecht, welches in der Landesbauordnung (BauONW) einheitlich für ein Bundesland geregelt ist, liegen für unterschiedliche Bereiche im Gemeindegebiet verschiedene Möglichkeiten der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks vor.

Das bestehende rechtskräftige Planungsrecht der Gemeinde Kirchhundem wird Ihnen über die folgenden Links zugänglich gemacht.

Der Flächennutzungsplan ordnet das Gemeindegebiet "grob" nach bestehenden und geplanten unterschiedlichen Bodennutzungen. Die konkrete Bebaubarkeit eines Grundstücks richtet sich nach dem jeweils geltenden verbindlichem Planungsrecht, das heißt nach dem § 30 Baugesetzbuch (BauGB) -Bebauungsplan oder nach dem § 34 BauGB -Innenbereich (Ortskern), dessen Grenzen durch Innenbereichssatzungen festgesetzt sein können oder nach § 35 BauGB -Außenbereich (in der Regel Agrar- und Forstflächen).

Alle hier gezeigten Pläne dienen lediglich zu Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte sprechen Sie bitte mit den genannten Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern.

Sollten Sie ein Bauvorhaben planen, so sind entsprechende Antragsformulare hier für Sie bereitgestellt:

Ideen und Beschwerden

Falls Sie Ideen, Anregungen oder auch Beschwerden haben, nutzen Sie das Kontaktformular.