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Titelfoto Folgeseite Landschaft von Lichtenhard

Veranstaltungen

Welche Regeln gelten bei den Teilnehmerzahlen für private Feiern?

  • Für private Feiern aus einem herausragenden Anlass (zum Beispiel Jubiläum, Hochzeits- oder Geburtstagsfeier) außerhalb einer Wohnung gilt seit 14. Oktober die Grenze von 50 Personen. Für anwesendes Personal (Kellner, Techniker, etc.) gilt die Maskenpflicht aus Schutzgründen drinnen wie draußen, sie zählen aber nicht zu den 50 Personen. Bis zum 10. Oktober bei der zuständigen Behörde schriftlich angemeldete Feiern dürfen im Oktober noch mit maximal 150 Personen stattfinden, wenn die lokale 7-Tages-Inzidenz am Veranstaltungsort nicht größer als 35 ist.
  • Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner dürfen an privaten Feiern außerhalb einer Wohnung höchstens 25 Personen teilnehmen. Dies gilt ab dem 19. Oktober und auch für bis zum 10. Oktober angemeldete Feiern.
  • Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner dürfen an privaten Feiern außerhalb einer Wohnung höchstens 10 Personen teilnehmen – auch dies gilt ab dem 19. Oktober und auch dann, wenn die Feier bis zum 10. Oktober angemeldet worden war.
  • Generell sind Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, genau und kritisch abzuwägen, ob und in welchem Umfang private Feierlichkeiten  wirklich notwendig sind. Die Landesregierung empfiehlt dringend die Beachtung der Regelungen auch im privaten Raum – dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten.

Müssen private Feiern jetzt vorab angemeldet werden?

  • Mit der Absenkung der zulässigen Personenzahl bei Feiern auf 50 Personen (bzw. auf 25 Personen ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35, bzw. auf 10 Personen ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50) ist die Anmeldepflicht entfallen.

Ändert sich etwas bei der Kontaktnachverfolgung?

  • Ja. Bund und Länder haben beschlossen, Personen, die im Restaurant oder bei einer privaten Feier falsche Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angeben, mit einem Bußgeld zu belegen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt. Die Kommunen haben angekündigt, stichprobenartig zu prüfen, ob die Regeln der Kontaktverfolgung eingehalten werden.

Was ist mit der einfachen und besonderen Rückverfolgbarkeit gemeint?

  • Im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus müssen den Gesundheitsbehörden Kontaktdaten von Personen, mit denen man zusammengetroffen ist, benannt werden. Damit diese Kontakte rückverfolgt werden können, müssen Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleiter, Betriebsinhaber etc. alle anwesenden Personen mit Name, Adresse, Telefonnummer und ggfls. Zeitraum des Aufenthalts mit deren Einverständnis schriftlich erfassen und die Daten für vier Wochen sicher aufbewahren. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Hierbei handelt es sich um die „einfache Rückverfolgbarkeit“.
  • Die „besondere Rückverfolgbarkeit“ ist gegeben, wenn neben den oben erwähnten Daten noch ein Sitzplan erstellt wird, aus dem hervorgeht, welche Person wo gesessen hat. Es besteht keine Pflicht, einen solchen Sitzplan zu erstellen. Bei bestimmten Veranstaltungen kann aber auf einen Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen verzichtet werden, wenn ein Sitzplan erstellt wird. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist auch der Sitzplan für vier Wochen aufzubewahren. Die Möglichkeit entfällt allerdings, wenn vor Ort mindestens die Gefährdungsstufe 1 gegeben ist.

Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen und Versammlungen?

  • Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 300 Teilnehmern dürfen stattfinden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Sitzen Teilnehmer während der Veranstaltung auf festen Plätzen, muss – bei Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit – der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Und: In geschlossenen Räumen gilt außerhalb des Sitzplatzes die Maskenpflicht.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmern bedarf es eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes.
  • Große Festveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. Dezember 2020 untersagt; dazu zählen z. B. Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste oder Weinfeste.
  • Ab der Gefährdungsstufe 1 sind Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen unzulässig. Die Maskenpflicht gilt ab dann auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
  • Ab der Gefährdungsstufe 2 sind bei Veranstaltungen innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.

Welche Regeln gelten für Veranstaltungen ab 500 Personen?

  • Für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen muss das auch bisher schon zu erarbeitende Hygienekonzept ausdrücklich auch aufzeigen, dass die An- und Abreise einer so großen Zahl von Menschen zur Veranstaltung unter Beachtung der Belange des Infektionsschutzes stattfinden kann, also beispielsweise, dass der ÖPNV durch die zusätzlichen Fahrgäste nicht überfordert wird.
  • Ab der Gefährdungsstufe 2 sind bei Veranstaltungen innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.

Welche Regeln gelten für Veranstaltungen ab 1.000 Personen?

  • Mehr als 1.000 Personen dürfen nur zusammenkommen, wenn der Veranstaltungsort zu maximal einem Drittel im Vergleich zur normalen Kapazität ausgelastet ist. Das heißt: 1.000 Personen dürfen nur an Orten zusammenkommen, die außerhalb der Corona-Begrenzungen für mindestens 3.000 Personen ausgelegt sind. Bei größeren Zahlen gilt die Regel entsprechend.
  • Neu eingeführt ist auch die landesweite Vorgabe, dass ab dem Schwellenwert von 1.000 Personen nicht mehr nur die kommunalen Behörden der Veranstaltung zustimmen müssen, sondern auch das Gesundheitsministerium sein Einverständnis zu geben hat. Denn solche großen Veranstaltungen haben typischerweise mehr als nur örtliche Bedeutung. Die Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium erfolgt durch die kommunalen Behörden.
  • Ab der Gefährdungsstufe 1 sind Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern unzulässig.

Gibt es besondere Regelungen bei Kulturveranstaltungen?

  • Es gelten vergleichbare Vorgaben wie für sonstige Veranstaltungen: geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts, grundsätzlicher Mindestabstand, dauerhaft gute Durchlüftung der Räumlichkeit, Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit sowie gegebenenfalls Maskenpflicht. Bei mehr als 300 Zuschauern ist die Veranstaltung nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.
  • Ab der Gefährdungsstufe 1 sind Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen unzulässig. Die Maskenpflicht gilt dann auch am Sitz- oder Stehplatz.
  • Ab der Gefährdungsstufe 2 sind bei Veranstaltungen innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu. Auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig.

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