Hilfsnavigation

Titelfoto Folgeseite Landschaft von Lichtenhard

Schulen

Wo finde ich die grundsätzlichen Informationen des Schulministeriums?

Für wen gilt ab dem 26. Oktober 2020 eine Maskenpflicht im Schulbetrieb?

  • Ab dem 26. Oktober 2020 müssen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände alle Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 müssen darüber hinaus auch im Unterricht und an ihrem Sitzplatz eine Maske tragen.

Müssen auch Schülerinnen und Schüler der Grundschule / Primarstufe eine Maske tragen?

  • Schülerinnen und Schüler der Schulen der Primarstufe müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Im übrigen Schulgebäude und auf dem Schulgelände gilt die Maskenpflicht unverändert.

Welche Personen im Schulbetrieb sind vom Tragen der Masken befreit?

  • Alle Personen, die sich im Rahmen des Schulbetriebs im Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind generell verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind lediglich Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Dies müssen sie über ein ärztliches Zeugnis nachweisen können, das auf Nachfrage vorzulegen ist.
  • Schülerinnen und Schüler der Schulen der Primarstufe müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten.
  • Darüber hinaus besteht keine Maskenpflicht für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen im Raum eingehalten wird. Bei Konferenzen, Besprechungen und auf Sitzplätzen im Lehrerzimmer kann darüber hinaus auf den Mindestabstand verzichtet werden, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 der Coronaschutzverordnung durch feste Sitzplätze und einen Sitzplan sichergestellt ist.
  • Eine Maskenpflicht ist zudem nicht notwendig an den Sitzplätzen in Schulmensen (laut § 14 Absatz 2 Coronaschutzverordnung).
  • Schülerinnen und Schüler, die an Angeboten der Ganztagsbetreuung teilnehmen und sich innerhalb der Betreuungsräume aufhalten bzw. in definierten Bereichen des Außengeländes müssen ebenfalls keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das gilt auch, wenn die Betreuung in festen Gruppen erfolgt und ausgeschlossen ist, dass sich verschiedene Betreuungsgruppen untereinander personell vermischen.
  • Auch für Mitglieder von Schulmitwirkungsgremien besteht keine Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen im Raum eingehalten wird. Der Mindestabstand kann wegfallen, wenn eine besondere Rückverfolgung nach § 2a Absatz 2 der Coronaschutzverordnung gewährleistet ist.

Muss mein Kind in Pausenzeiten auf dem Schulhof auch eine Maske tragen?

  • In Pausenzeiten darf auf die Mund-Nase-Bedeckung beim Essen und Trinken verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen auf dem Schulgelände eingehalten wird oder wenn Speisen und Getränke auf festen Plätzen im Klassenraum verzehrt werden.

Wie sehen die Regeln für das korrekte Lüften im Schulbetrieb aus?

  • Das Lüften von Räumlichkeiten in Schulen ist ein wesentlicher und wirkungsvoller Beitrag dazu, das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus über Aerosole deutlich zu verringern. Die Schulen in Nordrhein-Westfalen werden dabei den jüngsten Empfehlungen des Bundesumweltamtes folgen. Dazu gehören: Alle 20 Minuten Stoßlüften, Querlüften, wo immer es möglich ist und Lüften der Räume während der gesamten Pausendauer.

Gibt es neue Regelungen beim Sportunterricht?

  • Auf den Seiten des Ministeriums für Schule und Bildung wird umfassend zum Thema Coronavirus und Schule informiert.Die nach wie vor angespannte Infektionslage erlaubt es nicht, den Schulsport ohne Einschränkungen stattfinden zu lassen. Vorgaben für den Hygiene- und Infektionsschutz sind angemessen und mit aller Sorgfalt zu berücksichtigen. Es ist jedoch wichtig, dass der Schulsport und insbesondere der Sportunterricht gerade in der aktuellen Situation stattfinden, um Bewegungsmöglichkeiten zu schaffen, gesundheitsförderlich zu wirken, Ausgleich zur außergewöhnlichen Situation im Schulbetrieb zu bieten und die Vorbereitung auf sportpraktische Prüfungsteile des Abiturs sowie im Rahmen weiterer Bildungsgänge zu ermöglichen.
  • Sportunterricht wird witterungsbedingt nach den Herbstferien in der Regel in den Sporthallen stattfinden. Voraussetzung für die Nutzung der Sporthallen ist eine Belüftungssituation, die einen Luftaustausch ermöglicht und die Aerosolkonzentration in der Sporthallenluft herabsetzt.
  • Die Hallennutzungssituation wird vor Ort durch den Schulträger in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und Ämtern analysiert und die Hallen werden entsprechend freigegeben. Lehrkräfte veranlassen aktiv eine Querlüftung durch Öffnung der Türen und/oder Fenster. Dabei sind die Zwischenwände bei Mehrfachhallen nach jeder Stunde hochzufahren.

Gibt es noch eine Notbetreuung für Kinder deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten?

  • Mit der Rückkehr zum Regelbetrieb in der Pandemie an den Schulen (und Kindertagesstätten) besteht dafür regelmäßig keine Notwendigkeit mehr. Allerdings bleiben die Regelungen einstweilen gültig, falls es in Einzelfällen doch Bedarf für eine Notbetreuung geben sollte, z.B. falls eine Schule geschlossen werden muss.

Stellen die Schulen die Masken zur Verfügung?

  • Grundsätzlich sind Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler für die Beschaffung der Mund-Nase-Bedeckung verantwortlich. Die Landesregierung stellt den  Schulen zu Beginn des Schuljahres etwa eine Million Masken aus Landesbeständen zur Verfügung. Jede Schule wird somit eine Reserve für den Bedarfsfall verfügbar haben.

Weitere Downloads/Links:

Ideen und Beschwerden

Falls Sie Ideen, Anregungen oder auch Beschwerden haben, nutzen Sie das Kontaktformular.