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Titelfoto Folgeseite Landschaft von Lichtenhard

Sonstige Regelungen

Wie lange gilt die Coronaschutzverordnung?

  • Die Regelungen der Coronaschutzverordnung gelten bis mindestens 31. Oktober 2020.

Wann sind regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen nötig?

  • Die Landesregierung verfolgt weiter das Ziel, die Infektionszahlen mit passgenauen regionalen Maßnahmen einzudämmen. Stärkere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens gelten in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn dort die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen (7-Tages-Inzidenz) die Schwelle von 35 beziehungsweise 50 überschreitet.

Welche Regelungen gelten ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35?

  • Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt für den betroffenen Kreis bzw. die betroffene kreisfreie Stadt die „Gefährdungsstufe 1“ – sofern das Infektionsgeschehen nicht auf bestimmte Einrichtungen einzugrenzen ist. Das bedeutet:
    • Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
    • An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
    • Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
    • Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.
    • Die Kommunen können in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen wie eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen anordnen.

Welche Regelungen gelten für sogenannte Hotspots ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50?

  • Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt für den betroffenen Kreis bzw. die betroffene kreisfreie Stadt als sogenannter Hotspot die „Gefährdungsstufe 2“ mit folgenden Regeln:
    • Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.
    • Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
    • An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
    • In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.

Wie treten die Gefährdungsstufen in Kraft und wann werden sie aufgehoben?

  • Die Gefährdungsstufen 1 und 2 müssen von der jeweiligen Kommune – soweit die entsprechenden Grenzwertüberschreitungen nicht bereits in den letzten Tagen offiziell festgestellt wurden – durch eine Allgemeinverfügung festgestellt werden. Die verschärften Schutzmaßnahmen greifen dann in der Regel ab 0.00 Uhr des Folgetages. Die Gefährdungsstufen können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.

Was passiert, wenn das Infektionsgeschehen weiter zunimmt?

  • Nimmt das Infektionsgeschehen jenseits der beiden Gefährdungsstufen weiter zu, müssen weitergehende Maßnahmen geprüft werden.

Ist die Maskenpflicht verlängert worden?

  • Ja, vorerst bis zum 31. Oktober 2020.

Wo gilt die Maskenpflicht?

  • Generell gilt: In allen Handels-, Kultur- und Freizeit-Einrichtungen mit Publikums- und Kundenverkehr sowie im Personenverkehr, aber auch in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesensmuss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Ebenso in Innenräumen in Kinos, bei Konzerten, Veranstaltungen usw., aber nicht am Sitzplatz. Hinweis: Wer die Maskenpflicht missachtet, darf die entsprechenden Angebote nicht nutzen bzw. Einrichtungen nicht betreten.
  • Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt die Maskenpflicht auch am Sitzplatz in Kinos, bei Konzerten, Veranstaltungen usw. sowie in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.
  • Bei Beerdigungen gilt auch bei erhöhten Inzidenzwerten aufgrund der besonderen Situation keine feste Personenobergrenze, dafür aber ab 17. Oktober künftig wieder generell eine Maskenpflicht. Für nahe Angehörige gibt es bei Beerdigungen wie auch bei standesamtlichen Trauungen weiterhin eine Ausnahme von der Abstandspflicht.

Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?

  • Ja. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Von der Maskenpflicht ist befreit, wer aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzulegen ist. Außerdem kann die Maske aus bestimmten Gründen vorübergehend abgelegt werden, beispielsweise zur Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen.

Werden die Kontrollen und Strafen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht ausgeweitet?

  • Ja. Insbesondere im ÖPNV werden Maskenverstöße als unmittelbare Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von 150 Euro bestraft. In den übrigen Fällen der Maskenpflicht beträgt das Bußgeld 50 Euro.

Was bedeuten die Regelungen des Kontaktverbots?

  • Unverändert dürfen sich grundsätzlich Gruppen von höchstens zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen. Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner dürfen sich Gruppen von höchstens fünf Personen in der Öffentlichkeit treffen. Diese maximalen Personenzahlen gelten nicht bei Familien (Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehepartnern, Lebenspartnern) oder – unabhängig von Verwandtschaftsverhältnissen – Personen aus ein oder zwei Haushalten. Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen.

Eine Frage für Menschen mit Behinderungen: Dürfen sie von ihrer Assistenz bzw. einer Betreuungsperson zu Treffen mit anderen Personengruppen begleitet werden?

  • Ja. Eine Assistenz darf zusätzlich zur erlaubten Anzahl der Personen bzw. Haushalte dabei sein, wenn Sie eine Assistenz benötigen.

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