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Rathaus Kirchhundem; Foto: Wolfgang Grotmann

Regelungen in NRW

Hier finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Maßnahmen bezüglich der CORONA KRISE

Freizeit- und Breitensport

Welche Regelungen gelten im Breiten- und Freizeitsport?

  • Der Sport- und Trainingsbetrieb auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum ist unter Auflagen möglich. Dazu gehören geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern – auch in Dusch-, Wasch- und Umkleideräumen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

Welche Regeln gelten für Kontaktsport?

  • Kontaktsportarten (sowohl im Training oder im Wettbewerb) dürfen ohne Mindestabstand und ohne zahlenmäßige Beschränkung ausgeübt werden, wenn die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Welche Regeln gelten für den Sportunterricht?

  • Auch im Sportunterricht dürfen Kontaktsportarten ausgeübt werden. Schwimmunterricht ist ebenfalls möglich.

Unter welchen Voraussetzungen sind sportliche Wettbewerbe möglich?

  • Vorausgesetzt wird die Einhaltung von Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern. Für den Berufssport gelten Sonderregelungen, die Profiligen sowie Wettbewerbe von Berufsreitenden und Pferderennen unter entsprechenden Auflagen zulassen.

Wie viele Zuschauer sind bei Spielen in regionalen Ligen oder Wettbewerben erlaubt?

  • Seit dem 16. September dürfen bei Spielen in regionalen Ligen oder bei Wettbewerben wieder mehr als 300 Zuschauer anwesend sein, sofern ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wird. Bei mehr als 1.000 Zuschauern gilt – wie auch bei sonstigen Veranstaltungen – eine Obergrenze von einem Drittel der Kapazität der Sportstätte.
  • Ab der Gefährdungsstufe 1 sind nicht mehr als 1.000 Zuschauer zulässig Außerdem gilt dann die Masken-Pflicht auch am Sitz- oder Stehplatz.
  • Ab der Gefährdungsstufe 2 sind innen und außen maximal 100 Zuschauer zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu. Auch mit einem solchen Konzept sind nicht mehr 500 Zuschauer im Freien oder mehr als 250 Zuschauer in Innenräumen zulässig.

Wie ist die Zuschauerregelung bei bundesweiten Sportveranstaltungen?

  • Was bundesweite Sportveranstaltungen – also auch Bundesliga-Spiele – angeht, haben sich die Länder am 15. September auf eine gemeinsame Regelung geeinigt. Die zulässige Zuschauerzahl wird für jeden Austragungsort individuell bestimmt. Zulässige Höchstkapazität während eines sechswöchigen Probebetriebs sind bei mehr als 1.000 Zuschauern 20 Prozent der jeweiligen Stadien- oder Hallenkapazität. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern muss zudem durch eine Entzerrung der Besucherströme bei Ein- und Auslass und durch ein Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol gewährleistet werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bis zum Einnehmen des Sitz- oder Stehplatzes ist Pflicht. Alle Zuschauerplätze müssen fest zugewiesen werden. Gästetickets dürfen nicht vergeben werden. Zu Veranstaltungen werden keine Zuschauer zugelassen, wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner am Austragungsort größer gleich 35 ist und das Infektionsgeschehen nicht klar eingrenzbar ist.

Gastronomie/Tourismus

Dürfen Bars geöffnet sein?

  • Ja, Bars dürfen unter Auflagen öffnen. Ab der Gefährdungsstufe 1 können die Kommunen in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen anordnen – zum Beispiel auch eine Sperrstunde für Bars. Ab der Gefährdungsstufe 2 ist der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.

Was ist mit Clubs, Diskotheken und Bordellbetrieben?

  • Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Auch der Betrieb von Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und -fahrzeugen ist nur nach Maßgabe der in der Anlage zur Corona-Schutzverordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig. Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Absatz 6 des Prostituiertenschutzgesetzes sind unzulässig.

Welche Regeln gelten für die Gastronomie?

  • Weiterhin dürfen an einem Tisch maximal zehn Personen zusammensitzen – oder Personen aus zwei Hausständen bzw. Verwandte in gerader Linie. Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit sind zu treffen, die Detailregelungen finden sich in den jeweiligen Hygiene- und Infektionsschutzstandards. In gastronomischen Betrieben sind unter Auflagen auch Feste (z.B. Hochzeitspartys, runde Geburtstage) möglich. Seit 14. Oktober gilt dabei, dass unabhängig von der lokalen Inzidenz nur maximal 50 Teilnehmer zulässig sind. Bis zum 10. Oktober angemeldete Feiern dürfen im Oktober noch mit maximal 150 Personen stattfinden, wenn die lokale Inzidenz nicht größer als 35 ist.
  • Ab der Gefährdungsstufe 1gilt: Private Feiern aus herausragendem Anlass in der Gastronomie sind nur mit bis zu 25 Teilnehmern erlaubt. Zudem können die Kommunen in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen anordnen – zum Beispiel auch eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen.
  • Ab der Gefährdungsstufe 2 gilt: Private Feiern aus herausragendem Anlass in der Gastronomie sind nur mit bis zu 10 Teilnehmern erlaubt. Zudem ist der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.

Welche Regelungen gelten für Shisha-Bars?

  • Shisha-Pfeifen dürfen nicht von mehreren Personen gleichzeitig und nur bei Verwendung von Einmal-Mundstücken und Schläuchen, die nach Gebrauch entsorgt werden, und nur bei vollständiger dauerhafter Durchlüftung der Räumlichkeiten verwendet werden.

Ist Grillen erlaubt?

  • Ja, das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ist möglich. Die Kontaktbeschränkungen (nur Gruppen von bis zu 10 Personen, enge Verwandte, Personen aus zwei verschiedenen Haushalten) sind zu beachten.

Welche Regelungen gelten bei der Beherbergung?

  • In Nordrhein-Westfalen gilt kein Beherbergungsverbot für Gäste aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsgeschehen.

Sind Reisen in sogenannte Hotspot-Gebiete innerhalb Deutschlands und Einreisen aus diesen Gebieten nach wie vor erlaubt?

  • Touristische Reisen für Personen aus Gebieten mit einer hohen Infektionsrate sind grundsätzlich möglich, unterliegen aber gegebenenfalls Beschränkungen: Reisezielländer können Beherbergungsverbote verhängen. Ausnahme von Beherbergungsverboten gelten bei Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses.

Was ist mit notwendigen Reisen aus beruflichen oder familiären Gründen?

  • Notwendige Reisen, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, z.B. zur Wahrnehmung eines gemeinsamen Sorgerechts, sind weiterhin möglich.

Welche Regelungen gelten bei Hotels und Ferienwohnungen?

  • Touristische Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind grundsätzlich möglich. 
  • Hinweis: Die Details für Beherbergungsbetriebe finden Sie in den Hygiene- und Infektionsschutzstandards.

Sind Busreisen und Gruppenreisen wieder erlaubt?

  • Ja, ab dem 30. Mai sind Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.

Veranstaltungen

Welche Regeln gelten bei den Teilnehmerzahlen für private Feiern?

  • Für private Feiern aus einem herausragenden Anlass (zum Beispiel Jubiläum, Hochzeits- oder Geburtstagsfeier) außerhalb einer Wohnung gilt seit 14. Oktober die Grenze von 50 Personen. Für anwesendes Personal (Kellner, Techniker, etc.) gilt die Maskenpflicht aus Schutzgründen drinnen wie draußen, sie zählen aber nicht zu den 50 Personen. Bis zum 10. Oktober bei der zuständigen Behörde schriftlich angemeldete Feiern dürfen im Oktober noch mit maximal 150 Personen stattfinden, wenn die lokale 7-Tages-Inzidenz am Veranstaltungsort nicht größer als 35 ist.
  • Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner dürfen an privaten Feiern außerhalb einer Wohnung höchstens 25 Personen teilnehmen. Dies gilt ab dem 19. Oktober und auch für bis zum 10. Oktober angemeldete Feiern.
  • Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner dürfen an privaten Feiern außerhalb einer Wohnung höchstens 10 Personen teilnehmen – auch dies gilt ab dem 19. Oktober und auch dann, wenn die Feier bis zum 10. Oktober angemeldet worden war.
  • Generell sind Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, genau und kritisch abzuwägen, ob und in welchem Umfang private Feierlichkeiten  wirklich notwendig sind. Die Landesregierung empfiehlt dringend die Beachtung der Regelungen auch im privaten Raum – dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten.

Müssen private Feiern jetzt vorab angemeldet werden?

  • Mit der Absenkung der zulässigen Personenzahl bei Feiern auf 50 Personen (bzw. auf 25 Personen ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35, bzw. auf 10 Personen ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50) ist die Anmeldepflicht entfallen.

Ändert sich etwas bei der Kontaktnachverfolgung?

  • Ja. Bund und Länder haben beschlossen, Personen, die im Restaurant oder bei einer privaten Feier falsche Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angeben, mit einem Bußgeld zu belegen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt. Die Kommunen haben angekündigt, stichprobenartig zu prüfen, ob die Regeln der Kontaktverfolgung eingehalten werden.

Was ist mit der einfachen und besonderen Rückverfolgbarkeit gemeint?

  • Im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus müssen den Gesundheitsbehörden Kontaktdaten von Personen, mit denen man zusammengetroffen ist, benannt werden. Damit diese Kontakte rückverfolgt werden können, müssen Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleiter, Betriebsinhaber etc. alle anwesenden Personen mit Name, Adresse, Telefonnummer und ggfls. Zeitraum des Aufenthalts mit deren Einverständnis schriftlich erfassen und die Daten für vier Wochen sicher aufbewahren. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Hierbei handelt es sich um die „einfache Rückverfolgbarkeit“.
  • Die „besondere Rückverfolgbarkeit“ ist gegeben, wenn neben den oben erwähnten Daten noch ein Sitzplan erstellt wird, aus dem hervorgeht, welche Person wo gesessen hat. Es besteht keine Pflicht, einen solchen Sitzplan zu erstellen. Bei bestimmten Veranstaltungen kann aber auf einen Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen verzichtet werden, wenn ein Sitzplan erstellt wird. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist auch der Sitzplan für vier Wochen aufzubewahren. Die Möglichkeit entfällt allerdings, wenn vor Ort mindestens die Gefährdungsstufe 1 gegeben ist.

Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen und Versammlungen?

  • Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 300 Teilnehmern dürfen stattfinden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Sitzen Teilnehmer während der Veranstaltung auf festen Plätzen, muss – bei Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit – der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Und: In geschlossenen Räumen gilt außerhalb des Sitzplatzes die Maskenpflicht.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmern bedarf es eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes.
  • Große Festveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. Dezember 2020 untersagt; dazu zählen z. B. Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste oder Weinfeste.
  • Ab der Gefährdungsstufe 1 sind Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen unzulässig. Die Maskenpflicht gilt ab dann auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
  • Ab der Gefährdungsstufe 2 sind bei Veranstaltungen innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.

Welche Regeln gelten für Veranstaltungen ab 500 Personen?

  • Für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen muss das auch bisher schon zu erarbeitende Hygienekonzept ausdrücklich auch aufzeigen, dass die An- und Abreise einer so großen Zahl von Menschen zur Veranstaltung unter Beachtung der Belange des Infektionsschutzes stattfinden kann, also beispielsweise, dass der ÖPNV durch die zusätzlichen Fahrgäste nicht überfordert wird.
  • Ab der Gefährdungsstufe 2 sind bei Veranstaltungen innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.

Welche Regeln gelten für Veranstaltungen ab 1.000 Personen?

  • Mehr als 1.000 Personen dürfen nur zusammenkommen, wenn der Veranstaltungsort zu maximal einem Drittel im Vergleich zur normalen Kapazität ausgelastet ist. Das heißt: 1.000 Personen dürfen nur an Orten zusammenkommen, die außerhalb der Corona-Begrenzungen für mindestens 3.000 Personen ausgelegt sind. Bei größeren Zahlen gilt die Regel entsprechend.
  • Neu eingeführt ist auch die landesweite Vorgabe, dass ab dem Schwellenwert von 1.000 Personen nicht mehr nur die kommunalen Behörden der Veranstaltung zustimmen müssen, sondern auch das Gesundheitsministerium sein Einverständnis zu geben hat. Denn solche großen Veranstaltungen haben typischerweise mehr als nur örtliche Bedeutung. Die Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium erfolgt durch die kommunalen Behörden.
  • Ab der Gefährdungsstufe 1 sind Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern unzulässig.

Gibt es besondere Regelungen bei Kulturveranstaltungen?

  • Es gelten vergleichbare Vorgaben wie für sonstige Veranstaltungen: geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts, grundsätzlicher Mindestabstand, dauerhaft gute Durchlüftung der Räumlichkeit, Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit sowie gegebenenfalls Maskenpflicht. Bei mehr als 300 Zuschauern ist die Veranstaltung nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.
  • Ab der Gefährdungsstufe 1 sind Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen unzulässig. Die Maskenpflicht gilt dann auch am Sitz- oder Stehplatz.
  • Ab der Gefährdungsstufe 2 sind bei Veranstaltungen innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu. Auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig.

Wirtschaft / NRW-Soforthilfe

Wo finde ich die grundsätzlichen Informationen des Wirtschaftsministeriums?

  • Eine Übersicht von Fragen und Antworten zur NRW-Soforthilfe 2020 sowie weitere Erläuterungen und Links zu Bürgschaften, Darlehen der KfW-Bank und anderen Finanzierungs-Instrumenten finden Sie beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie unter www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Wie viele Kleinstunternehmen haben bislang von der NRW-Soforthilfe profitiert?

  • Mit der NRW-Soforthilfe 2020 haben Bund und Land bislang mehr als 426.000 Solo-Selbstständigen und Kleinstunternehmen durch die schweren Monate der Corona-Krise geholfen. In keinem anderen Bundesland wurden so viele Anträge gestellt und so hohe Auszahlungen geleistet wie in Nordrhein-Westfalen: Insgesamt wurden 4,5 Milliarden Euro an Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinbetriebe überwiesen.

Wer hat die Hilfen in Anspruch genommen?

  • 86 Prozent der Anträge stellten Kleinstbetriebe, Freiberufler und Soloselbstständige mit bis zu fünf Mitarbeitern, die pauschal 9.000 Euro erhielten: 370.000 Anträge wurden bewilligt, annähernd 3,3 Milliarden Euro an Soforthilfen wurden ausbezahlt. 
  • 36.000 Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten erhielten je 15.000 Euro. Die Gesamtsumme belief sich auf 539 Millionen Euro.
  • Die Landesregierung hat die Soforthilfe aus eigenen Mitteln massiv aufgestockt und mittelständische Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro unterstützt: 24.000 Mittelständler erhielten insgesamt 607 Millionen Euro.
  • Die meisten Anträge wurden von Unternehmen aus der Dienstleistungsbranche gestellt: 242.000. An zweiter Stelle kamen Betriebe aus dem Handel (66.000 Anträge inkl. Autowerkstätten). Viele Anträge kamen auch aus dem Verarbeitenden Gewerbe sowie dem Gastgewerbe (38.000).

Was tut Nordrhein-Westfalen zum Beispiel für Solo-Selbstständige und kleine Personengesellschaften?

  • Da der Bund keinen Zuschuss zum entgangenen Unternehmerlohn leistet und stattdessen auf die Grundsicherung verweist, ergänzt das Land Nordrhein-Westfalen die Überbrückungshilfe des Bundes um eine Pauschale für Lebenshaltungskosten von 1.000 Euro pro Monat für drei Monate für Solo-Selbstständige und Personengesellschaften und stellt dafür rund 300 Millionen Euro aus der Landeskasse bereit.

KiTaS

Wo finde ich die Informationen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration?

Seit wann gilt wieder der „Regelbetrieb in der Pandemie“ bei der Kindertagesbetreuung?

  • Zum 17. August ist die Rückkehr in den Regelbetrieb in der Kindertagesbetreuung unter den Bedingungen der Pandemie erfolgt. Alle Kinder können seitdem ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege wieder im vertraglich vereinbarten Stundenumfang besuchen. Die bewährten pädagogischen Konzepte der Einrichtungen können wieder wie gewohnt umgesetzt werden.

Was ist der „Regelbetrieb in der Pandemie“?

  • Es gelten wieder die vertraglich vereinbarten Betreuungsumfänge. Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens, Empfehlungen des RKI oder weiteren wissenschaftlichen und empirischen Erkenntnissen kann es aber zu erneuten Einschränkungen kommen. Auch anlassbezogene landesweite Regelungen können nicht ausgeschlossen werden.

Wie kam es zu der Entscheidung, ab dem 17. August zum Regelbetrieb zurückzukehren?

  • Dieser weitere Öffnungsschritt ist im Vorfeld mit Trägern und Kommunen, Gewerkschaften, Kinderärztinnen und -ärzten beraten worden. Wissenschaftliche Ergebnisse wurden dabei ebenso berücksichtigt wie die Erfahrungen aus dem eingeschränkten Regelbetrieb. In enger Absprache mit den Trägern und Kommunen hat das Ministerium sich darauf verständigt, nicht unmittelbar mit dem Ende der Sommerferien den Regelbetrieb aufzunehmen, sondern am 17. August zu starten. Damit haben alle Einrichtungen, auch jene, die ihre Ferienschließzeiten in der zweiten Schulferienhälfte haben, genug Vorbereitungszeit, um den Übergang in den Regelbetrieb vorzubereiten.

Welche Hygienemaßnahmen gelten bei der Kindertagesbetreuung?

  • In der Kindertagesbetreuung können wesentliche Schutzmaßnahmen, die außerhalb der Kindertagesbetreuung gelten, nicht umgesetzt werden. Die Einhaltung des Abstandsgebots von Kindern untereinander sowie zwischen Kindern und pädagogischem Personal oder Kindertagespflegepersonen ist nicht möglich. Auch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist für Kinder nicht umsetzbar. Unter diesen Umständen ist die Umsetzung von Hygienemaßnahmen in der Kindertagesbetreuung von besonderer Bedeutung. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die die Ausbreitung des Virus verhindern sollen, gelten weiterhin.

Wie wird der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gesichert?

  • Um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sichern, hat das Land beschlossen, dass alle Beteiligten sofort und umfänglich getestet werden, wenn vor Ort in der Kindertagesbetreuung ein Infektionsgeschehen auftritt. Zusätzlich können sich alle Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung und die Kindertagespflegepersonen bis zu den Herbstferien freiwillig alle 14 Tage testen lassen. Die Kosten dafür übernimmt das Land. Sollte bei diesen Testungen eine Infektion festgestellt werden, werden von den örtlichen Gesundheitsämtern weitere Maßnahmen ergriffen.

Was müssen Erwachsene in den Kindertageseinrichtungen beachten?

  • Alle Erwachsenen haben einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Das gilt für die Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflegepersonen untereinander, zwischen den Beschäftigten bzw. Kindertagespflegepersonen und den Eltern und den Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegepersonen und Externen. Im Umgang mit anderen Erwachsenen muss immer dann eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten ist. Träger können Eltern verpflichten, beim Bringen und Abholen ihrer Kinder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Was sollten Eltern beachten, wenn ihre Kinder Schnupfen haben?

  • Grundsätzlich gilt: Kinder, die krank sind, gehören nicht in die Kita oder in die Kindertagespflege. Bei laufender Nase ohne weitere Krankheitsanzeichen sollen Kinder zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden. Wenn keine weiteren Symptome wie Husten, Fieber etc. dazu kommen, kann das Kind ohne Attest zurück in die Betreuung. Weitere Details dazu nennt das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration.

Wie unterstützt das Land die Träger bei der Erfüllung der Hygienevorgaben?

  • Um den gestiegenen Anforderungen zur Umsetzung der Hygienevorgaben (Desinfektion, Händewaschen, Essenszubereitung, Einhaltung von Abständen) Rechnung zu tragen, erhalten die Träger von Kindertageseinrichtungen kurzfristig finanzielle Unterstützung. Die Leistungen sollen insbesondere der Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte im nichtpädagogischen Bereich dienen. Die finanzielle Unterstützung erfolgt vorerst bis zum Jahresende.

Muss die Rückverfolgbarkeit von möglicherweise eintretendem Infektionsgeschehen weiterhin gewährleistet werden?

  • Ja.

Downloads/Links

Schulen

Wo finde ich die grundsätzlichen Informationen des Schulministeriums?

Für wen gilt ab dem 26. Oktober 2020 eine Maskenpflicht im Schulbetrieb?

  • Ab dem 26. Oktober 2020 müssen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände alle Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 müssen darüber hinaus auch im Unterricht und an ihrem Sitzplatz eine Maske tragen.

Müssen auch Schülerinnen und Schüler der Grundschule / Primarstufe eine Maske tragen?

  • Schülerinnen und Schüler der Schulen der Primarstufe müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten. Im übrigen Schulgebäude und auf dem Schulgelände gilt die Maskenpflicht unverändert.

Welche Personen im Schulbetrieb sind vom Tragen der Masken befreit?

  • Alle Personen, die sich im Rahmen des Schulbetriebs im Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind generell verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind lediglich Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Dies müssen sie über ein ärztliches Zeugnis nachweisen können, das auf Nachfrage vorzulegen ist.
  • Schülerinnen und Schüler der Schulen der Primarstufe müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, solange sie sich im Klassenverband im Unterrichtsraum aufhalten.
  • Darüber hinaus besteht keine Maskenpflicht für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen im Raum eingehalten wird. Bei Konferenzen, Besprechungen und auf Sitzplätzen im Lehrerzimmer kann darüber hinaus auf den Mindestabstand verzichtet werden, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 der Coronaschutzverordnung durch feste Sitzplätze und einen Sitzplan sichergestellt ist.
  • Eine Maskenpflicht ist zudem nicht notwendig an den Sitzplätzen in Schulmensen (laut § 14 Absatz 2 Coronaschutzverordnung).
  • Schülerinnen und Schüler, die an Angeboten der Ganztagsbetreuung teilnehmen und sich innerhalb der Betreuungsräume aufhalten bzw. in definierten Bereichen des Außengeländes müssen ebenfalls keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das gilt auch, wenn die Betreuung in festen Gruppen erfolgt und ausgeschlossen ist, dass sich verschiedene Betreuungsgruppen untereinander personell vermischen.
  • Auch für Mitglieder von Schulmitwirkungsgremien besteht keine Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen im Raum eingehalten wird. Der Mindestabstand kann wegfallen, wenn eine besondere Rückverfolgung nach § 2a Absatz 2 der Coronaschutzverordnung gewährleistet ist.

Muss mein Kind in Pausenzeiten auf dem Schulhof auch eine Maske tragen?

  • In Pausenzeiten darf auf die Mund-Nase-Bedeckung beim Essen und Trinken verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen auf dem Schulgelände eingehalten wird oder wenn Speisen und Getränke auf festen Plätzen im Klassenraum verzehrt werden.

Wie sehen die Regeln für das korrekte Lüften im Schulbetrieb aus?

  • Das Lüften von Räumlichkeiten in Schulen ist ein wesentlicher und wirkungsvoller Beitrag dazu, das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus über Aerosole deutlich zu verringern. Die Schulen in Nordrhein-Westfalen werden dabei den jüngsten Empfehlungen des Bundesumweltamtes folgen. Dazu gehören: Alle 20 Minuten Stoßlüften, Querlüften, wo immer es möglich ist und Lüften der Räume während der gesamten Pausendauer.

Gibt es neue Regelungen beim Sportunterricht?

  • Auf den Seiten des Ministeriums für Schule und Bildung wird umfassend zum Thema Coronavirus und Schule informiert.Die nach wie vor angespannte Infektionslage erlaubt es nicht, den Schulsport ohne Einschränkungen stattfinden zu lassen. Vorgaben für den Hygiene- und Infektionsschutz sind angemessen und mit aller Sorgfalt zu berücksichtigen. Es ist jedoch wichtig, dass der Schulsport und insbesondere der Sportunterricht gerade in der aktuellen Situation stattfinden, um Bewegungsmöglichkeiten zu schaffen, gesundheitsförderlich zu wirken, Ausgleich zur außergewöhnlichen Situation im Schulbetrieb zu bieten und die Vorbereitung auf sportpraktische Prüfungsteile des Abiturs sowie im Rahmen weiterer Bildungsgänge zu ermöglichen.
  • Sportunterricht wird witterungsbedingt nach den Herbstferien in der Regel in den Sporthallen stattfinden. Voraussetzung für die Nutzung der Sporthallen ist eine Belüftungssituation, die einen Luftaustausch ermöglicht und die Aerosolkonzentration in der Sporthallenluft herabsetzt.
  • Die Hallennutzungssituation wird vor Ort durch den Schulträger in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und Ämtern analysiert und die Hallen werden entsprechend freigegeben. Lehrkräfte veranlassen aktiv eine Querlüftung durch Öffnung der Türen und/oder Fenster. Dabei sind die Zwischenwände bei Mehrfachhallen nach jeder Stunde hochzufahren.

Gibt es noch eine Notbetreuung für Kinder deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten?

  • Mit der Rückkehr zum Regelbetrieb in der Pandemie an den Schulen (und Kindertagesstätten) besteht dafür regelmäßig keine Notwendigkeit mehr. Allerdings bleiben die Regelungen einstweilen gültig, falls es in Einzelfällen doch Bedarf für eine Notbetreuung geben sollte, z.B. falls eine Schule geschlossen werden muss.

Stellen die Schulen die Masken zur Verfügung?

  • Grundsätzlich sind Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler für die Beschaffung der Mund-Nase-Bedeckung verantwortlich. Die Landesregierung stellt den  Schulen zu Beginn des Schuljahres etwa eine Million Masken aus Landesbeständen zur Verfügung. Jede Schule wird somit eine Reserve für den Bedarfsfall verfügbar haben.

Weitere Downloads/Links:

Sonstige Regelungen

Wie lange gilt die Coronaschutzverordnung?

  • Die Regelungen der Coronaschutzverordnung gelten bis mindestens 31. Oktober 2020.

Wann sind regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen nötig?

  • Die Landesregierung verfolgt weiter das Ziel, die Infektionszahlen mit passgenauen regionalen Maßnahmen einzudämmen. Stärkere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens gelten in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn dort die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen (7-Tages-Inzidenz) die Schwelle von 35 beziehungsweise 50 überschreitet.

Welche Regelungen gelten ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35?

  • Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt für den betroffenen Kreis bzw. die betroffene kreisfreie Stadt die „Gefährdungsstufe 1“ – sofern das Infektionsgeschehen nicht auf bestimmte Einrichtungen einzugrenzen ist. Das bedeutet:
    • Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
    • An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
    • Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
    • Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.
    • Die Kommunen können in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen wie eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen anordnen.

Welche Regelungen gelten für sogenannte Hotspots ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50?

  • Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt für den betroffenen Kreis bzw. die betroffene kreisfreie Stadt als sogenannter Hotspot die „Gefährdungsstufe 2“ mit folgenden Regeln:
    • Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.
    • Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
    • An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
    • In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.

Wie treten die Gefährdungsstufen in Kraft und wann werden sie aufgehoben?

  • Die Gefährdungsstufen 1 und 2 müssen von der jeweiligen Kommune – soweit die entsprechenden Grenzwertüberschreitungen nicht bereits in den letzten Tagen offiziell festgestellt wurden – durch eine Allgemeinverfügung festgestellt werden. Die verschärften Schutzmaßnahmen greifen dann in der Regel ab 0.00 Uhr des Folgetages. Die Gefährdungsstufen können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.

Was passiert, wenn das Infektionsgeschehen weiter zunimmt?

  • Nimmt das Infektionsgeschehen jenseits der beiden Gefährdungsstufen weiter zu, müssen weitergehende Maßnahmen geprüft werden.

Ist die Maskenpflicht verlängert worden?

  • Ja, vorerst bis zum 31. Oktober 2020.

Wo gilt die Maskenpflicht?

  • Generell gilt: In allen Handels-, Kultur- und Freizeit-Einrichtungen mit Publikums- und Kundenverkehr sowie im Personenverkehr, aber auch in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesensmuss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Ebenso in Innenräumen in Kinos, bei Konzerten, Veranstaltungen usw., aber nicht am Sitzplatz. Hinweis: Wer die Maskenpflicht missachtet, darf die entsprechenden Angebote nicht nutzen bzw. Einrichtungen nicht betreten.
  • Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt die Maskenpflicht auch am Sitzplatz in Kinos, bei Konzerten, Veranstaltungen usw. sowie in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.
  • Bei Beerdigungen gilt auch bei erhöhten Inzidenzwerten aufgrund der besonderen Situation keine feste Personenobergrenze, dafür aber ab 17. Oktober künftig wieder generell eine Maskenpflicht. Für nahe Angehörige gibt es bei Beerdigungen wie auch bei standesamtlichen Trauungen weiterhin eine Ausnahme von der Abstandspflicht.

Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?

  • Ja. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Von der Maskenpflicht ist befreit, wer aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzulegen ist. Außerdem kann die Maske aus bestimmten Gründen vorübergehend abgelegt werden, beispielsweise zur Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen.

Werden die Kontrollen und Strafen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht ausgeweitet?

  • Ja. Insbesondere im ÖPNV werden Maskenverstöße als unmittelbare Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von 150 Euro bestraft. In den übrigen Fällen der Maskenpflicht beträgt das Bußgeld 50 Euro.

Was bedeuten die Regelungen des Kontaktverbots?

  • Unverändert dürfen sich grundsätzlich Gruppen von höchstens zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen. Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner dürfen sich Gruppen von höchstens fünf Personen in der Öffentlichkeit treffen. Diese maximalen Personenzahlen gelten nicht bei Familien (Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehepartnern, Lebenspartnern) oder – unabhängig von Verwandtschaftsverhältnissen – Personen aus ein oder zwei Haushalten. Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen.

Eine Frage für Menschen mit Behinderungen: Dürfen sie von ihrer Assistenz bzw. einer Betreuungsperson zu Treffen mit anderen Personengruppen begleitet werden?

  • Ja. Eine Assistenz darf zusätzlich zur erlaubten Anzahl der Personen bzw. Haushalte dabei sein, wenn Sie eine Assistenz benötigen.

Kontakt

Verena Gräbener
Leitung Fachbereich 2 / Allgemeine Vertretung des Bürgermeisters
Rathaus
Hundemstraße 35
57399 Kirchhundem

Telefon: +49 2723 409-13
Fax: +49 2723 409-99-13
E-Mail: v.graebener@kirchhundem.de
Raum: 106
Rüdiger Henrichs
Stellvertretende Leitung Fachbereich 2 / Leitung Ordnungsamt
Rathaus
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