Allgemeines
Für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser werden seit dem Jahr 2010 getrennt ermittelte Gebühren erhoben. Während die Erhebung der Schmutzwassergebühr auf der Grundlage des Wasserverbrauchs erfolgt, wird die Niederschlagswassergebühr nach der Größe der bebauten/überbauten und befestigten Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser in den gemeindlichen Kanal gelangen kann, bemessen.
Kosten
Anzeigepflicht
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Wassermengen, die Regenwassernutzungs- oder sonstigen Privatanlagen entnommen und nach Gebrauch dem Kanal zugeführt werden, der Gebührenpflicht unterliegen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, derartige Anlagen den Gemeindewerken anzuzeigen.