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Titelfoto Folgeseite Landschaft von Lichtenhard

Allgemeines

Seit Januar 2013 gilt für Bürgerinnen und Bürger der Rundfunkbeitrag. Für das neue Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sprechen gute Gründe:
  • Einfache Regel: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben und welche Rundfunkgeräte sie haben.
  • Zeitgemäßes Modell: Der neue Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Es wird nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden.
  • Stabiler Beitrag: Mit 17,98 Euro monatlich bleibt der Rundfunkbeitrag stabil

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.rundfunkbeitrag.de

Befreiung von der Beitragspflicht

Nachfolgend aufgeführte Personen können einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen:
  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d BVG,
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII,
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II,
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG),
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG,
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird,
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen,
  • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen,
  • Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen.
  • taubblinde Menschen,
  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie § 27 d BVG.

Wichtig: Minderjährige sind nicht beitragspflichtig!

Den für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erforderlichen Anrag erhalten Sie im Bürgerbüro bei den unten angegebenen Sachbearbeiterinnen / Sachbearbeitern.

Ideen und Beschwerden

Falls Sie Ideen, Anregungen oder auch Beschwerden haben, nutzen Sie das Kontaktformular.