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Rathaus Kirchhundem; Foto: Wolfgang Grotmann

Lärmaktionsplanung

Die EG-Umgebungsrichtlinie 2002/49 EG verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Lärmkarten und Lärmaktionspläne für Hauptstrecken des Straßen- und Schienenverkehrs, für Großflughäfen und Ballungsräume zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.

Lärmaktionsplanung für alle Haupteisenbahnstrecken

Ab sofort besteht die Möglichkeit, sich über eine entsprechende Anwendung einer Informationsplattform unter www.laermaktionsplanung-schiene.de an der Lärmaktionsplanung des Eisenbahn-Bundesamtes zu beteiligen. Alternativ hierzu können Beteiligungen auch per Post an die Redaktion Lärmaktionsplanung, Postfach 601230 in 14412 Potsdam geschickt werden. Der vom Eisenbahn-Bundesamt hierfür vorbereitete Fragebogen kann über die angegebene Internetadresse heruntergeladen oder postalisch über obenstehende Adresse angefordert werden.Unter Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt alle fünf Jahre einen Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen. Eine Haupteisenbahnstrecke ist ein Schienenweg mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 47 a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Weitere Informationen und Fragen:

Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter folgender Adresse: www.laermaktionsplanung-schiene.de
Fragen können Sie an das Eisenbahn-Bundesamt unter lap@eba.bund.de oder postalisch mit dem Stichwort „Lärmaktionsplanung“ an die Zentrale in Bonn richten.

Lärmkarten

Lärmkarten werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) für die Kommunen außerhalb der Ballungsräume und durch die Ballungsraumkommunen selbst erstellt.

Die Lärmkarten von Schienenwegen des Bundes kartiert das Eisenbahn-Bundesamt.

In der 1. Stufe der Umsetzung wurden Lärmkarten und anschließend Lärmaktionspläne für

  • Ballungsräume > 250.000 Einwohner
  • Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio. Kfz/Jahr, sowie
  • Haupteisenbahnstrecken > 60.000 Züge/Jahr

zu erstellen waren.

Das MKULNV NRW hat für die Lärmkartierung der 1. Stufe zwölf Ballungsräume, mehr als 3.800 km Bundesautobahnen, Bundes- und Landstraßen sowie die beiden Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn gemeldet.

In der 2. Stufe der Umsetzung sind nunmehr Lärmkarten erstellt worden, aufgrund derer Lärmaktionspläne für

  • Ballungsräume > 100.000 Einwohner sowie
  • Hauptverkehrsstraßen > 3 Mio. Kfz/Jahr
  • Haupteisenbahnstrecken > 30.000 Zügen/Jahr

zu erstellen waren.

Für die Lärmkartierung der 2. Stufe wurden 26 Ballungsräume, mehr als 8.000 km Bundesautobahnen, Bundes- und Landstraßen, 6 Schienenstrecken sowie die beiden o.g. Flughäfen fristgemäß an den Bund gemeldet.

Die rechtlichen Grundlagen für eine Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in nationales Recht erfolgen im geänderten Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und in der neu erlassenen Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchG).

LÄRMAKTIONSPLAN STUFE 1

Die Aufstellung eines Lärmaktionsplans der Stufe 1 entfiel in der Gemeinde Kirchhundem, da es sich nicht um einen Ballungsraum > 250.000 Einwohner handelt und das jährliche Verkehrsaufkommen auf Straßen, sowie auf Schienen, unter den für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans der Stufe 1 erforderlichen Mindestanforderungen liegt.

LÄRMAKTIONSPLAN STUFE 2

Der Kartierungsumfang für die 2. Stufe der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in Nordrhein-Westfalen wurde in Abstimmung mit dem NRW-Umweltministerium festgelegt. Die Berechnung der Lärmbelastung in den Gemeinden erfolgte für Hauptverkehrsstraßen und nicht-bundeseigenen Schienenwege außerhalb der Ballungsräume, für die Schienenstrecken des Bundes und für Großflughäfen.Für die Gemeinde Kirchhundem ist nur die Lärmkartierung für die Hauptverkehrsstraßen maßgeblich, da die Pflicht zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken am 01. Januar 2015 auf das Eisenbahn-Bundesamt übergegangen ist.Für die Gemeinde Kirchhundem erfolgte die Lärmkartierung (zuletzt im Dezember 2014) für ein Teilstück der B517 „Siegener Straße“ und ein Teilstück der L553 „Hundemstraße“, an denen ein Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Fahrzeugen/Jahr und eine Überschreitung der Lärmpegel (24-Stunden-Pegel Lden und Nachtpegel Lnight) gemessen wurde. Die dazugehörigen Karten sind unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de abrufbar.Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt in § 47d (3) fest, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für den Lärmaktionsplan angehört wird. Der Öffentlichkeit muss rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, um an der Ausarbeitung und Überprüfung des Lärmaktionsplans mitzuwirken. Das Beteiligungsverfahren endete am 07.04.2017.Der Lärmaktionsplan wurde am 27.04.2017 vom Rat der Gemeinde Kirchhundem einstimmig beschlossen und kann hier [PDF-Dokument: 1.9 MB]  eingesehen werden. Ein Erfordernis für konkrete bauliche Maßnahmen ergibt sich daraus jedoch nicht.

LÄRMAKTIONSPLAN STUFE 3

Nach der Lärmaktionsplanung Stufe 2, deren Plan der Rat der Gemeinde Kirchhundem im April 2017 beschlossen hat, war nun die Stufe 3 auf der Grundlage der aktuellen Lärmkarten von 2018 zu erarbeiten.

Die 3. Stufe der Lärmaktionsplanung sieht eine Überprüfung und erforderlichenfalls Überarbeitung des Plans der 2. Stufe vor. Diese muss jedoch nur dann erfolgen, wenn sie erforderlich ist, also wenn sich grundlegende Änderungen ergeben haben.Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat in diesem Zusammenhang eine Arbeitshilfe zur Überprüfung der Lärmaktionspläne der Stufe 2 nach § 47 d Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) herausgegeben. Anhand dieses Prüfschemas wurde der Lärmaktionsplan der Stufe 2 der Gemeinde Kirchhundem verwaltungsintern überprüft und entschieden, ob der bestehende Plan überarbeitet werden sollte oder eine Fortschreibung genügt.

Die Anwendung des genannten Prüfschemas hat ergeben, dass eine Aktualisierung der Daten im Sinne einer Fortschreibung des Lärmaktionsplans Stufe 2 ausreichend ist. Eine umfängliche Überarbeitung des bestehenden Lärmaktionsplans ist nicht erforderlich. Dies ist damit zu begründen, dass der Lärmaktionsplan Stufe 2 den formellen Anforderungen entsprechend aufgestellt wurde, die Öffentlichkeit ausreichend beteiligt, der Plan vom Rat der Gemeinde Kirchhundem beschlossen und 2017 per Onlineformular an das LANUV übermittelt worden ist. Seitdem wurden keine Maßnahmen umgesetzt, die Lärmbelastung ist nicht entsprechend gestiegen, sondern in den meisten Bereichen trotz der gestiegenen Verkehrsbelastung zurückgegangen. Damit stellt die Stufe 3 eine Fortschreibung der Stufe 2 dar, und gleichzeitig erfolgt auf Grund der aktuellen Lärmkartierung eine Überprüfung der Lärmsituation im Vergleich zum Jahr 2014.  

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt in § 47d (3) fest, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für den Lärmaktionsplan angehört wird. Der Öffentlichkeit muss rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, um an der Ausarbeitung und Überprüfung des Lärmaktionsplans mitzuwirken. Das Beteiligungsverfahren endete am 17.01.2020.

Der Lärmaktionsplan wurde am 27.02.2020 vom Rat der Gemeinde Kirchhundem einstimmig beschlossen und kann hier [PDF-Dokument: 751 kB]  eingesehen werden. Ein Erfordernis für konkrete bauliche Maßnahmen ergibt sich weiterhin nicht.

LÄRMAKTIONSPLAN STUFE 4

Nach den Lärmaktionsplanungen der Stufen 2 und 3, deren Pläne der Rat der Gemeinde Kirchhundem im April 2017 und Februar 2020 beschlossen hat, ist nun die Stufe 4 auf der Grundlage der aktuellen Lärmkarten von 2022 zu erarbeiten. Die 4. Stufe der Lärmaktionsplanung sieht eine Überprüfung und erforderlichenfalls Überarbeitung des Plans der 2., bzw. 3. Stufe vor. Diese muss jedoch nur dann erfolgen, wenn sie erforderlich ist, also, wenn sich grundlegende Änderungen ergeben haben.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat in diesem Zusammenhang eine Arbeitshilfe zur Überprüfung der Lärmaktionspläne nach § 47 d Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) herausgegeben.

Anhand dieses Prüfschemas wurde der Lärmaktionsplan der Stufe 3 der Gemeinde Kirchhundem verwaltungsintern überprüft und entschieden, dass der bestehende Plan überarbeitet werden muss und eine Fortschreibung nicht genügt, da sich die Lärmsituation in der Gemeinde Kirchhundem zu 2020 erheblich verändert hat.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt in § 47d (3) fest, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für den Lärmaktionsplan angehört wird. Der Öffentlichkeit muss rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, um an der Ausarbeitung und Überprüfung des Lärmaktionsplans mitzuwirken. Das Beteiligungsverfahren endete am 23.08.2024.

Der Lärmaktionsplan Stufe 4 wurde am 26.09.2027 vom Rat der Gemeinde Kirchhundem einstimmig als Satzung beschlossen und ist am Tag der öffentlichen Bekanntmachung (27.09.2024) in Kraft getreten. Hier [ Lärmaktionsplan Kirchhundem Stufe 4_final [PDF-Dokument: 3 MB] ] kann der beschlossene Plan eingesehen werden. Ein Erfordernis für konkrete bauliche Maßnahmen ergibt sich weiterhin nicht.

Kontakt

Christina Rump
Sachbearbeiterin
Rathaus
Hundemstraße 35
57399 Kirchhundem

Telefon: +49 2723 409-22
Fax: +49 2723 409-99-22
E-Mail: t.rump@kirchhundem.de
Raum: 210

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