Mit der Änderung des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen am 11.05.2005 ist erstmalig eine Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für Schmutzwasser als auch für Niederschlagswasser (Regenwasser) geregelt worden (heute § 48 LWG NRW).
Die Grundstückseigentümer sind somit verpflichtet, der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde ihr gesamtes Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) zu überlassen und in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Dieser bestehende Anschluss- und Benutzungszwang ist in der Entwässerungssatzung der Gemeinde Kirchhundem in § 9 geregelt.
Sollte der Anschluss- und Benutzungszwang nicht eingehalten werden, stellt dies gemäß der v. g. Satzung eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend geahndet werden.
Die Abwasserüberlassungspflicht der Grundstückseigentümer stellt gleichzeitig die Abwasserbeseitigungspflicht für die Gemeinde dar. Zur Erfüllung dieser Abwasserbeseitigungspflicht legt die Gemeinde Kirchhundem auf Grundlage des § 1 der Entwässerungssatzung auch die Abwasserbeseitigungsmethode fest. Somit gibt die Gemeinde Kirchhundem vor, in welcher Form das Niederschlagswasser zu beseitigen ist. Diese Entscheidung liegt nicht beim Grundstückseigentümer oder anderen Behörden!
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges ein Anschluss der entsprechenden Dach- und Bodenflächen gefordert wird.
Sollten Sie Veränderungen – insbesondere an Ihren Außenanlagen – planen, empfiehlt es sich, im Vorfeld mit den Gemeindewerken abzustimmen, welche Flächen abflusswirksam sind.
Für weitere Fragen steht Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin während Ihrer Bürozeiten selbstverständlich gern zur Verfügung.
Besondere Hinweise zu den befestigten Bodenflächen erhalten Sie hier.
Planen Sie eine Zisterne zu bauen? Informieren Sie sich hier über die entsprechenden Voraussetzungen.