Die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe als vierter Teil der sogenannten Hartz-Reformen zum 01.01.2005 führt bei der Sozialhilfe dazu, dass nur noch ein geringer Teil von Bedürftigen die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht erhält. Dieses Rechtsgebiet ist nunmehr im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Erwerbsfähige Menschen ohne ausreichendes Einkommen erhalten auf Antrag die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), auch wenn im konkreten Fall die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, etwa wegen der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren, nicht in Betracht kommt.
Die Gemeinde Kirchhundem ist in diesem Zusammenhang für folgende Leistungen zuständig:
Für die übrigen Hilfen nach dem SGB XII wie bspw. Hilfe zur Pflege oder die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist der Kreis Olpe zuständig. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Kreises Olpe unter www.kreis-olpe.de.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die durch Alter oder Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bzw. nicht ausreichend sicherstellen können.
Um eine kompetente und auf Ihren Bedarf abgestimmte Beratung zu bekommen oder Fragen zu klären, setzen Sie sich bitte telefonisch, persönlich oder per E-Mail mit uns in Verbindung.
Landkreistag Nordrhein-Westfalen: Hier finden Sie nützliche Vordrucke für Angelegenheiten im Rahmen der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung nach dem SGB XII.
Katholischer Sozialdienst für den Kreis Olpe
Hilfetelefon “Gewalt gegen Frauen“: Betroffene haben erstmals die Möglichkeit, sich zu jeder Zeit anonym, kompetent, sicher und barrierefrei beraten zu lassen. Die Mitarbeiterinnen stehen hilfesuchenden Frauen vertraulich zur Seite und leiten sie bei Bedarf an die passenden Unterstützungsangebote vor Ort weiter.
Pflegende Angehörige: Portal zum Gesundheitsschutz für pflegende Angehörige.
Pflegeportal: Ratgeber rund um die Pflege und Pflegeversicherung
Kompetenzzentrum GGT: Angebote aus dem vielschichtigen speziellen Produkt- und Dienstleistungsspektrum im Pflegebereich.
Betreuungsverfügung: Vordruck des Bundesjustizministeriums, wo im voraus festgelegt wird, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
Vorsorgevollmacht: Vordruck des Bundesjustizministeriums, wo einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen werden kann, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.