Windkraftanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Die Gemeinden können die Errichtung von Windenergieanlagen allerdings mit dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steuern, in dem sie hierfür Konzentrationszonen ausweisen.
Im Rahmen der seit dem 25.04.1998 rechstkräftigen 3. Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde Kirchhundem Nr. 11 „Panoramapark Sauerland“ wurde auf der Fläche „P4 Private Grünfläche –
Parkanlage“ festgesetzt, auf der ausnahmsweise die Errichtung und Betrieb von bis zu 2 Windenergieanlagen für die überwiegende Eigenversorgung zulässig ist. Die Planzeichnung ist unter nachstehenden Link einsehbar:
Seit dem 12.11.1999 existiert die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kirchhundem zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie. Es handelt sich um eine Fläche nördlich der Ortslage von Rahrbach mit einer Größe von ca. 34 ha. Die Planzeichnung und die Begründung sind unter nachstehenden Links einsehbar: