Allgemeines
Die Beurkundung von Sterbefällen erfolgt im Standesamt. Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.
Zur Anzeige verpflichtet ist:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet.
Notwendige Unterlagen
Mitzubringen sind:
- eine ärztliche Todesbescheinigung
- bei verheirateten, verwitweten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Verstorbenen: Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde
- bei ledigen Verstorbenen: Geburtsurkunde
Falls die Ehe / Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde, ist dies nachzuweisen.
Kosten
Die Gebühr für eine Sterbeurkunde beträgt 10,00 Euro.