Allgemeines
Seit Januar 2013 gilt für Bürgerinnen und Bürger der Rundfunkbeitrag. Für das neue Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sprechen gute Gründe:
- Einfache Regel: Pro Wohnung ist ein Beitrag zu zahlen – egal wie viele Menschen dort leben und welche Rundfunkgeräte sie haben.
- Zeitgemäßes Modell: Der neue Beitrag deckt alle Angebote auf allen Verbreitungswegen ab. Es wird nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden.
- Stabiler Beitrag: Mit 17,98 Euro monatlich bleibt der Rundfunkbeitrag stabil
Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.rundfunkbeitrag.de
Befreiung von der Beitragspflicht
Nachfolgend aufgeführte Personen können einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d BVG,
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII,
- Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II,
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG),
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG,
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften,
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird,
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen,
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen,
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen.
- taubblinde Menschen,
- Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie § 27 d BVG.
Wichtig: Minderjährige sind nicht beitragspflichtig!
Den für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erforderlichen Anrag erhalten Sie im Bürgerbüro bei den unten angegebenen Sachbearbeiterinnen / Sachbearbeitern.