§17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

 

Am 01. März 2004 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Einrichtung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV.NRW.2005 S.8) in Kraft getreten.
§ 17 des KorruptionsbG verpflichtet den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) gegenüber der Kommunalaufsicht (Kreis Olpe) und die kommunalen Rats- und Ausschussmitglieder gegenüber dem Bürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über
a) den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
b) die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinnen des § 125 Abs. 3 des Aktiengesetztes,
c) die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
d) die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
e) die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Soweit dies für die jeweilige Einzelfallprüfung notwendig ist, kann sich die uneingeschränkte Auskunft gegenüber den Prüfeinrichtungen auch auf die Vermögensverhältnisse erstrecken (§ 15) Die Auskünfte nach § 17 sind vom Bürgermeister jährlich in geeigneter Form zu veröffentlichen; die Auskünfte des Bürgermeisters als Hauptverwaltungsbeamter sollen nach Absprache mit der Kommunalaufsicht mit der Veröffentlichung der Daten der Rats- und Ausschussmitglieder bekannt gemacht werden.


Auskünfte des Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) gegenüber der Kommunalaufsicht (Kreis Olpe) sowie der Rats- und Ausschussmitglieder gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) der Gemeinde Kirchhundem

 

letzte Änderung: 05.01.2012

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