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Am
01. März 2004 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung
und zur Einrichtung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen
(Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16.12.2004
(GV.NRW.2005 S.8) in Kraft getreten.
§ 17 des KorruptionsbG verpflichtet den Hauptverwaltungsbeamten
(Bürgermeister) gegenüber der Kommunalaufsicht (Kreis Olpe) und
die kommunalen Rats- und Ausschussmitglieder gegenüber dem Bürgermeister
schriftlich Auskunft zu geben über
a) den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
b) die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien
im Sinnen des § 125 Abs. 3 des Aktiengesetztes,
c) die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen
in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in §
1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten
Behörden und Einrichtungen,
d) die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
e) die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Soweit dies für die jeweilige Einzelfallprüfung notwendig ist,
kann sich die uneingeschränkte Auskunft gegenüber den Prüfeinrichtungen
auch auf die Vermögensverhältnisse erstrecken (§ 15) Die Auskünfte
nach § 17 sind vom Bürgermeister jährlich in geeigneter Form zu
veröffentlichen; die Auskünfte des Bürgermeisters als Hauptverwaltungsbeamter
sollen nach Absprache mit der Kommunalaufsicht mit der Veröffentlichung
der Daten der Rats- und Ausschussmitglieder bekannt gemacht werden.
Auskünfte
des Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) gegenüber der Kommunalaufsicht
(Kreis Olpe) sowie der Rats- und Ausschussmitglieder gegenüber
dem Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) der Gemeinde Kirchhundem
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